blogfoster GmbH – Geschäftsbedingungen

ADVERTISER

 

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) regeln die rechtlichen Grundlagen für Kooperationsvereinbarungen zwischen der blogfoster GmbH, Friedrichstraße 187, 10117 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 153622B (im Folgenden: „EQOLOT“) und dem jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden: „Advertiser“) im Zusammenhang mit der Nutzung von digitalen Plattformen von EQOLOT sowie der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dem unter Ziffer 2 beschriebenen Leistungsumfang von EQOLOT. Die AGB gelten ergänzend zu individuellen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen („Leistungsblatt“), sowie ggf. übermittelte schriftliche oder mündliche Vorgaben zu Projekten („Briefings“) zu dem Auftrag.

1.2 Sämtliche auch zukünftige Verträge, die EQOLOT mit Advertisern schließt, unterliegen ausschließlich diesen AGB in jeweils aktueller Fassung unter Ausschluss abweichender oder entgegenstehender Bedingungen, sofern EQOLOT diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Soweit ein Widerspruch besteht, gehen die Bedingungen im Leistungsblatt dem Inhalt dieser AGB vor.

 

 

2. Leistungsumfang von EQOLOT

2.1 EQOLOT bietet Dienstleistungen im Marketingbereich an. Diese beinhalten insbesondere die Unterstützung des Advertisers bei der Planung, Umsetzung und Auswertung digitaler Online-Werbung (die digitale Online-Werbung im Folgenden: „Content“) mittels reichweitenstarker Persönlichkeiten (im Folgenden: „Creator“) in sozialen Medien (die Dienstleistungen im Folgenden zusammengefasst: „Projekt/e“).

2.2 Zur effizienten Abwicklung der Projekte stellt EQOLOT dem Advertiser den sogenannten „Business Manager“ zur Verfügung. Dieses von EQOLOT bereitgestellte Management- und Kommunikationstool dient der Koordinierung der Projektprozesse, Lieferung relevanter Informationen, Bündelung der Abstimmungen zwischen Advertiser und EQOLOT und der Bereitstellung der Berichterstattung in Bezug auf die Projektleistungen. Die Beauftragung eines Projekts beinhaltet die Erstellung und Veröffentlichung von Content und erfolgt in der Regel auf den gängigen Social-Media-Plattformen (bspw. Instagram, TikTok, Youtube, uvm.). EQOLOT verfügt in diesem Zusammenhang über ein großes Netzwerk von Creatorn, die auf ihren Social-Media-Kanälen Werbeflächen für EQOLOT zur Verfügung stellen. Soweit nicht abweichend im Leistungsblatt vereinbart, obliegt EQOLOT die Durchführung der Projekte im eigenen Ermessen, einschließlich insbesondere der Auswahl der Creator und der Social-Media-Kanäle.

2.3 Die Vereinbarung des Werbebudgets, des Projektinhalts sowie des Zeitplans des Projekts erfolgt im Leistungsblatt. EQOLOT ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen. Aufträge an Creator erteilt EQOLOT im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

 

 

3. Verantwortlichkeit für den Projektinhalt

3.1 Der Advertiser trägt sowohl im Verhältnis zu EQOLOT als auch gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung für die Rechtskonformität des Projektinhalts. Der Advertiser ist verpflichtet, die Vorgaben sowie den Inhalt des beauftragten Projekts gesetzeskonform zu gestalten und sicherzustellen, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und Umweltrechts. Eine rechtliche Prüfung der Leistungsergebnisse von EQOLOT, insbesondere nach vorgenannten Rechtsgebieten, ist ausdrücklich nicht Aufgabe von EQOLOT. Gleiches gilt für die Durchführung und rechtliche Auswertung von markenrechtlichen Recherchen und/oder für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Marken und Designs/Geschmacksmuster. Pornographische, menschenverachtende, rassistische oder sonstige gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßende Inhalte sind unzulässig. Dies gilt auch für die mit dem Werbemittel verlinkten Inhalte.

3.2 Die beauftragten Inhalte sind als kommerzieller Inhalt erkennbar zu gestalten. EQOLOT ist berechtigt, den Content etwa mit den Begriffen „Anzeige“ oder „Werbung“ als solchen kenntlich zu machen. Die Projektinhalte dürfen keine irreführenden, übertriebenen oder nicht nachprüfbaren Behauptungen enthalten. Dazu gehören insbesondere unzutreffende Behauptungen zu Preisen, Ermäßigungen, Gratisangebote und zur Verfügbarkeit von Leistungen bzw. Produkten. Die Anzeigen dürfen auch keine übermäßigen Hervorhebungen und Wiederholungen, keine übertriebene Großschreibung oder wiederholte Satzzeichen enthalten (wie z. B. „billig!!!“ oder „kaufen, kaufen, kaufen“). Bei verlinkten Zielseiten darf keine Einschränkung der Browserfunktionen, wie z. B. sogenanntes „Mousetrapping“ erfolgen oder der Besucher mit einer anderen unerwarteten, automatischen Funktion (z. B. Weiterleitung zu anderen Werbemitteln oder Websites) überrascht werden.

3.3 Der Advertiser sichert zu, dass er über sämtliche Rechte an den von ihm an EQOLOT zur Verfügung gestellten Inhalten sowie an allen sonstigen Informationen verfügt. Er räumt EQOLOT nach Maßgabe der Ziffer 5.1 sämtliche zur Durchführung des Projekts erforderlichen Nutzungsrechte an diesen Inhalten ein.

3.4 Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehenden Regelungen ist EQOLOT berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen bereits veröffentlichte Projektinhalte zu ändern, sperren oder zu entfernen. Der Advertiser ist ferner verpflichtet, verlinkte Inhalte unverzüglich nach Maßgabe von EQOLOT zu ändern, sperren und/oder zu entfernen.

3.5 Sollten aus der Durchführung des beauftragten Projekts Ansprüche Dritter wegen Verletzung ihrer Rechte gegen EQOLOT erwachsen, stellt der Advertiser EQOLOT von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten, frei. Etwaige auferlegte Bußgelder, behördliche Auflagen und/oder sonstige behördliche Maßnahmen sind im Verhältnis zu EQOLOT von dem Advertiser zu tragen. Weitergehende vertragliche und/oder gesetzliche Ansprüche von EQOLOT bleiben unberührt.

 

 

4. Mitwirkungspflichten des Advertisers

4.1 Der Advertiser hat die für die Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und den Vorgaben von EQOLOT gemäß zur Verfügung zu stellen. Näheres regelt das Leistungsblatt. Der Advertiser ist verpflichtet, sämtliche Briefings an EQOLOT klar, vollständig, rechtlich zulässig sowie inhaltlich und sachlich richtig zu erteilen. Verzögerungen, zusätzliche Kosten oder Mehraufwand, die infolge verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Advertisers entstehen, gehen ausschließlich zulasten des Advertisers. EQOLOT ist berechtigt, den hierdurch entstandenen Zusatzaufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

4.2 Der Advertiser hat EQOLOT ab dem Zeitpunkt der Vertragsanbahnung eine verantwortliche Ansprechperson zu nennen, der die Mitwirkung des Advertisers koordiniert und sowohl rechtlich als auch inhaltlich in der Lage ist, ggf. erforderliche Entscheidungen rechtsverbindlich zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

4.3 Im Falle wesentlicher Veränderungen in seiner Umgebung (Firma, Anschrift, Rechtsform, USt.-ID usw.), hat der Advertiser dies unverzüglich EQOLOT mitzuteilen. Wird die Erstellung des Contents durch diese Veränderung dahingehend erschwert, dass die Durchsetzbarkeit von vertraglich vereinbarten Ansprüchen durch EQOLOT nicht mehr oder nur teilweise gewährleistet ist, kann EQOLOT die Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung im Voraus verlangen.

4.4 Verletzt der Advertiser wesentliche Mitwirkungspflichten, die eine Vertragserfüllung durch EQOLOT innerhalb der vereinbarten Zeit vereiteln, ist EQOLOT abweichend zu § 643 S. 2 BGB berechtigt, den Vertrag zu kündigen. EQOLOT hat vor der Erklärung der Kündigung eine angemessene Frist zur Mitwirkung des Advertisers zu setzen und die Kündigung anzudrohen. Erklärt EQOLOT die vorbezeichnete Kündigung, ist EQOLOT von der weiteren Vertragserfüllung unter Beibehaltung der vollständigen Vergütungspflicht befreit. Etwaige Einwendungen von EQOLOT wegen Mitverschuldens bleiben hiervon unberührt.

 

 

5. Rechte an Daten und Arbeitsergebnissen

5.1 Soweit der Advertiser Daten, Informationen und/oder Werbematerial überlässt, räumt der Advertiser EQOLOT gemäß Ziffer 3.3 die für die Projekterstellung und -durchführung notwendigen einfachen Nutzungsrechte für die Dauer des jeweiligen Projekts ein. Dies umfasst ausdrücklich das Recht von EQOLOT, Inhalte und einfache Nutzungsrechte an Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer und Creator zum Zwecke der Vertragserfüllung weiterzugeben.

5.2 Soweit EQOLOT im Rahmen des Projekts eigene urheberrechtlich geschützte Werke schafft oder einbringt, räumt EQOLOT dem Advertiser hieran einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte ein. Diese Nutzungsrechte sind inhaltlich auf den Zweck des vereinbarten Projekts und zeitlich auf deren Dauer beschränkt und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Vorlagen, digitale Dateien, elektronische Programme oder Programmteile und sonstige Arbeitsmittel wie etwa Negative, Modelle, Originalillustrationen, Dokumentationen u. Ä., die EQOLOT im Rahmen der vertraglichen Leistungen erstellt oder erstellen lässt, verbleiben Eigentum von EQOLOT.

5.3 Zieht EQOLOT zur Vertragserfüllung Dritte (einschließlich Creator) heran, erwirbt EQOLOT die zu dem Zweck des Projekts erforderlichen Nutzungsrechte und räumt dem Advertiser nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer davon abgeleitete, einfache, nicht übertragbare und auf die Dauer des Projekts beschränkte Nutzungsrechte ein.

5.4 EQOLOT ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen auch nach Vertragsende zu Referenzzwecken in angemessenem Umfang unentgeltlich und unter Veröffentlichung sowie Nennung in sämtlichen Medien zu verwenden. Dies umfasst unter anderem die Verwendung der Firma, des Firmenlogos und die Nennung der Branche des Advertisers.

5.5 Die Rechte an den statistischen Auswertungen und den damit verbundenen Daten stehen ausschließlich EQOLOT zu. Der Advertiser erhält die Auswertungen und/oder Daten ausschließlich zur Prüfung der Vertragserfüllung und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abrechnung. Die konkrete Ausgestaltung und der Detailgrad dieser Auswertungen obliegt insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Creator ausschließlich EQOLOT. Sofern Abrechnungen unstreitig sind, sind auf Verlangen von EQOLOT die überlassenen Nachweisdaten vom Advertiser zu löschen und deren Löschung schriftlich zu bestätigen.

5.6 Nach Vertragsbeendigung wird EQOLOT alle vom Advertiser überlassenen Daten und Informationen auf dessen schriftliches Verlangen vorbehaltlich etwaiger gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zurückgeben oder löschen und die Löschung ggf. schriftlich bestätigen.

5.7 Eine Haftung von EQOLOT für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG ist ausgeschlossen. Im Verhältnis zwischen den Parteien hat der Advertiser EQOLOT von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen.

 

 

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die im Leistungsblatt vereinbarten Konditionen und Preise gelten für die Dauer der gesamten Vertragslaufzeit. Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsübersendung und -zugang fällig. Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sind vom Advertiser solche Auslagen zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts erforderlich sind und vom Advertiser vorab genehmigt wurden. Hierzu zählen insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, Fremdleistungen Dritter sowie Kosten für spezielle Tools oder Lizenzen, sofern diese nicht bereits Bestandteil der vereinbarten Vergütung sind.

6.2 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstiger gesetzlicher Abgaben und Steuern.

6.3 Sind Raten- oder Staffelzahlungen vereinbart, ist der Gesamtbetrag im Fall des Verzuges des Advertisers einer Rate sofort fällig. Monatlich abzurechnende Zahlungen sind jeweils zum dritten Werktag des Folgemonats fällig. Die Gebühr für die Registrierung und Einrichtung des Accounts gemäß Ziffer 2.1 ist unmittelbar nach Auftragserteilung fällig.

6.4 Eine Aufrechnung und/oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten seitens des Advertisers ist nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig.

 

 

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 EQOLOT übermittelt den etwaig erstellten Content vor Veröffentlichung durch den Creator an den Advertiser. Der Advertiser hat den Inhalt unverzüglich nach Erhalt zu prüfen, etwaige Mängel anzuzeigen und im Übrigen freizugeben. Die Freigabe gilt als Abnahme des Contents i. S. d. § 640 BGB. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Advertisers aufgrund offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

7.2 Liegt ein von EQOLOT zu vertretender Mangel vor, steht EQOLOT wahlweise das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Im Falle der Nachbesserung hat EQOLOT das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit.

7.3 Jegliche Fristsetzungen seitens des Advertisers dürfen für ihre Wirksamkeit zehn Werktage nicht unterschreiten. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Advertiser zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so hat der Advertiser diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung anzudrohen. EQOLOT kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Advertiser seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

7.4 Eine Haftung von EQOLOT für mangelhafte Leistungen der Online-Plattformen, auf denen der Content veröffentlicht wird, und/oder der Creator ist ausgeschlossen. Soweit Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche bestehen, wird EQOLOT solche an den Advertiser abtreten.

7.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung von EQOLOT auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind und auf deren Erfüllung der Advertiser vertraut hat und vertrauen durfte. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von EQOLOT. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Parteien oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Schadensersatzansprüche gegen EQOLOT verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.

 

 

8. Datenschutz

8.1 Die Parteien sind jeweils verpflichtet, personenbezogene Daten nach geltendem Recht, insbesondere nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz, zu verarbeiten. Soweit zusätzliche Datenschutzverträge hiernach erforderlich sind, sind die Parteien zu deren Abschluss verpflichtet. Im Übrigen nimmt der Advertiser die Datenschutzgrundsätze gemäß der Datenschutzerklärung von EQOLOT, abrufbar unter https://www.eqolot.com/datenschutzerklaerung/ zur Kenntnis.

8.2 EQOLOT behält sich das Recht vor, anonymisierte Ergebnisse von abgeschlossenen Projekten für die Erstellung von Marktstandards in Branchen zu verarbeiten.

 

 

9. Konkurrenzverbot

9.1 Dem Advertiser ist es untersagt, während der laufenden Geschäftsbeziehung oder im Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung Kontakt zu den über die Zusammenarbeit mit EQOLOT gewonnenen Creatorn oder über Dritte Kontakt aufzunehmen und/oder mit diesen Creatorn unmittelbar zusammenzuarbeiten.

9.2 Verstößt der Advertiser gegen das vorliegende Konkurrenzverbot, hat der Advertiser eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 an EQOLOT zu zahlen. Dauert dieser Verstoß länger als einen Monat an, so wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Mehrere Verstöße führen unabhängig voneinander zur Verwirkung von jeweils einer Vertragsstrafe, auch mehrfach innerhalb eines Monats. Mehrere einzelne Verstöße im Rahmen einer Dauerverletzung sind jedoch von der für diese Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafe mit umfasst.

 

 

10. Schriftform / Textform

10.1 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt mit der Übermittlung eines oder mehrerer Auftragsformulare oder Vertragsangebote durch EQOLOT und deren korrespondierenden Annahme durch den Advertiser zustande und endet mit der Veröffentlichung des Projekts bzw. des Contents. Briefings werden nur Teil des Vertragsverhältnisses, wenn diese vorab übermittelt wurden und in den Auftragsformularen oder Vertragsangeboten ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Die Annahme kann entweder durch Unterzeichnung oder durch schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail) erfolgen.

10.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Vereinbarung, das Schriftformerfordernis aufzuheben, bedarf ebenfalls der Textform.

 

 

11. Kündigung und Rücktritt

11.1 Kündigungs- und Rücktrittsrechte richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht vorliegend ein anderes bestimmt ist.

11.2 EQOLOT ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche zu kündigen. In diesem Fall sind lediglich die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen zu vergüten.

11.3 Außer in dem Fall der Ziffer 4.4 steht EQOLOT das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu, wenn der Advertiser mit fälligen Teil- und/oder Staffelzahlungen in Verzug und eine entsprechende Fristsetzung fruchtlos geblieben ist. Im Übrigen bleiben gesetzliche Kündigungsrechte aus außerordentlichem Grund unberührt.

11.4 Eine Kündigung des Vertrages hat stets in Schriftform (§ 126 BGB) zu erfolgen, die Nichtbeachtung führt zur Unwirksamkeit nach § 125 BGB.

 

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsvorschriften des internationalen Privatrechts.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen sowie der Erfüllungsort ist Berlin. EQOLOT ist berechtigt, den Advertiser auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Noch Fragen?